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Änderung § 5b InvG vom 28.12.2007

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§ 5b InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 5b InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

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§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Verschwiegenheitspflicht


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Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie Informationen aufgrund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.