Änderung § 17b InvG vom 28.12.2007

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§ 17b InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 17b InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

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§ 17b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung


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§ 38 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.




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