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Änderung § 17c InvG vom 28.12.2007
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§ 17c InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 17c InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Text alte Fassung) § 17c (neu) | (Text neue Fassung)§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |
Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Organe anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung. |
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