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Änderung § 19b InvG vom 28.12.2007

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§ 19b InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 19b InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 19b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19b Sicherungseinrichtung


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Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 erbringt, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)