Änderung § 19d InvG vom 28.12.2007

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§ 19d InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 19d InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht


vorherige Änderung

 


Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.




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