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Änderung § 19e InvG vom 28.12.2007

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§ 19e InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 19e InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

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§ 19e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen


vorherige Änderung

 


Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.