§ 19e InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 19e InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Text alte Fassung) § 19e (neu) | (Text neue Fassung)§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen |
Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. |