Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 58 InvG vom 28.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 InvÄndG am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie des InvG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 58 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 58 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Verweisung


(Text alte Fassung)

Für die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermögensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) Für die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermögensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 sinngemäß.

(2) Die in den §§ 54 und 57 genannten Geschäfte müssen die in Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.