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Änderung § 84 InvG vom 28.12.2007

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§ 84 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 84 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Zulässige Vermögensgegenstände


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemischtes Sondervermögen nur erwerben:

(Text neue Fassung)

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Gemischten Sondervermögens nur erwerben:

1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52,

vorherige Änderung

2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82,

3.
Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 und Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, soweit diese ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen, oder

4.
Anteile von ausländischen Investmentvermögen, die den Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind.

(2)
Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 3, § 117 Abs. 1 und § 118 Satz 2 entsprechend.



2. Anteile an

a) Publikums-Sondervermögen
nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

b) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k sowie
Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

c)
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

3. Aktien von Investmentaktiengesellschaften,

a)
deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

b) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,

c) deren Satzung eine
dem § 112 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen.

(2) Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a dürfen nur erworben werden,
soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung insgesamt zu höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c dürfen nur erworben werden, soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung nicht in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile an anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1.

(3)
Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Satz 2 entsprechend.