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Änderung § 90g InvG vom 28.12.2007

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§ 90g InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 90g InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

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§ 90g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90g Sonstige Sondervermögen


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Auf die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.