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Änderung § 91 InvG vom 28.12.2007
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§ 91 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 91 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91 Spezial-Sondervermögen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anteile an einem Spezial-Sondervermögen dürfen von nicht mehr als 30 Anlegern gehalten werden. Die Anleger dürfen keine natürlichen Personen sein. Mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, für deren Rechnung diese Kapitalanlagegesellschaft Anteile desselben Spezial-Sondervermögens hält, gelten als ein Anleger. (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 86 und 112 bis 120, soweit sich aus den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. für das entsprechende Spezial-Sondervermögen nur die gesetzlich zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden; abweichend von § 90b Abs. 2 Satz 1 dürfen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften jedoch auch vor Beginn der Betreiberphase erworben werden, und 3. § 51 Abs. 2, die §§ 59, 69 und 82 Abs. 3 sowie die Anlagegrenze nach § 90h Abs. 4 Satz 1 für die dort genannten Vermögensgegenstände unberührt bleiben. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens aufnehmen. § 80a bleibt unberührt, soweit Kredite zu Lasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden. |
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