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Änderung § 94 InvG vom 28.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 94 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 94 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Jahresberichte


(Text alte Fassung)

Bei Spezial-Sondervermögen kann der Jahresbericht auf die Angaben gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beschränkt werden. Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind diese Berichte für Immobilien-Spezial-Sondervermögen jährlich einzureichen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.

(Text neue Fassung)

Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Spezial-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die in § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 geforderten Angaben enthält. Die Erstellung von Halbjahresberichten nach § 44 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Zwischen- und Auflösungsberichte müssen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1 entsprechen. Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt nur auf Anforderung einzureichen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)