Änderung § 102 InvG vom 28.12.2007

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§ 102 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 102 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 102 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Angaben, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital in den Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes aufzunehmen sind, bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).



 



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