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Änderung § 104 InvG vom 28.12.2007

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§ 104 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 104 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 104 Statutarisches Grundkapital


(Text neue Fassung)

§ 104 Gesellschaftskapital


vorherige Änderung

Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Grundkapital bis zu dem in der Satzung bestimmten Höchstbetrag wiederholt durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (statutarisch genehmigtes Kapital). Auf das statutarisch genehmigte Kapital finden die Vorschriften des Aktiengesetzes zur Kapitalerhöhung mit der Maßgabe Anwendung, dass es eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht bedarf und ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Zuteilung neuer Aktien nicht besteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Grundkapital erhöht. § 191 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.



Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen. Unternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre jedoch nur dann, wenn ihnen nach Maßgabe des § 96 Abs. 1c Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital erhöht.