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Änderung § 106b InvG vom 28.12.2007

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§ 106b InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 106b InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

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§ 106b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat


vorherige Änderung

 


Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Investmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sind davon nicht erfasst.