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Synopse aller Änderungen des InvG am 30.06.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2009 durch Artikel 6 des EAEGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | InvG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen § 3 Bezeichnungsschutz § 4 Namensgebung, Fondskategorien § 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis § 5a Besondere Aufgaben § 5b Verschwiegenheitspflicht Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften § 6 Kapitalanlagegesellschaften § 7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung § 7b Versagung der Erlaubnis § 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 9 Allgemeine Verhaltensregeln § 9a Organisationspflichten § 10 (aufgehoben) § 11 Kapitalanforderungen § 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr § 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat § 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften § 16 Auslagerung § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte § 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung § 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte § 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank § 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 19a Werbung § 19b Sicherungseinrichtung § 19c Anzeigen § 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht § 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen § 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers § 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber § 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte § 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln § 19j Maßnahmen bei Gefahr § 19k Insolvenzantrag § 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren Abschnitt 3 Depotbank § 20 Bestellung § 21 Aufsicht § 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl § 22 Interessenkollision § 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens § 24 Verwahrung § 25 Zahlung und Lieferung § 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte § 27 Kontrollfunktion § 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger § 29 Vergütung, Aufwendungsersatz Kapitel 2 Sondervermögen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen § 30 Sondervermögen § 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften § 32 Stimmrechtsausübung § 33 Anteilscheine § 34 Anteilklassen und Teilfonds § 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen § 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises § 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung § 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts § 39 Abwicklung des Sondervermögens § 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens § 41 Kosten und Kostentransparenz § 42 Verkaufsprospekt § 43 Vertragsbedingungen § 43a Vorausgenehmigung § 44 Rechnungslegung § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes Abschnitt 2 Richtlinienkonforme Sondervermögen § 46 Zulässige Vermögensgegenstände § 47 Wertpapiere § 48 Geldmarktinstrumente § 49 Bankguthaben § 50 Investmentanteile § 51 Gesamtgrenze, Derivate § 52 Sonstige Anlageinstrumente § 53 Kreditaufnahme § 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten § 55 Wertpapier-Darlehensvertrag § 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme § 57 Pensionsgeschäfte § 58 Verweisung § 59 Leerverkäufe § 60 Ausstellergrenzen § 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen § 62 Erweiterte Anlagegrenzen § 63 Wertpapierindex-Sondervermögen § 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen § 65 Überschreiten von Anlagegrenzen Abschnitt 3 Immobilien-Sondervermögen § 66 Immobilien-Sondervermögen § 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen § 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften § 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot § 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften § 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung § 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank § 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts § 73 Risikomischung § 74 Anlaufzeit § 75 Treuhandverhältnis § 76 Verfügungsbeschränkung § 77 Sachverständigenausschuss § 78 Ertragsverwendung § 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung § 80 Liquiditätsvorschriften § 80a Kreditaufnahme § 80b Risikomanagement § 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen § 81 Aussetzung der Rücknahme § 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten Abschnitt 4 Gemischte Sondervermögen § 83 Gemischte Sondervermögen § 84 Zulässige Vermögensgegenstände § 85 Anlagegrenzen § 86 Erweiterte Anlagegrenzen Abschnitt 5 Altersvorsorge-Sondervermögen § 87 Altersvorsorge-Sondervermögen § 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen § 89 Verbot von Laufzeitfonds § 90 Altersvorsorge-Sparplan Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen § 90a Infrastruktur-Sondervermögen § 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen § 90c Anlaufzeit § 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen § 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen § 90g Sonstige Sondervermögen § 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme § 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen § 90k Risikomanagement Abschnitt 7a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen § 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen § 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen § 90n Anlaufzeit § 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen § 90q Verbot von Laufzeitfonds § 90r Erklärungspflicht Abschnitt 8 Spezial-Sondervermögen § 91 Spezial-Sondervermögen § 92 Übertragung der Anteile § 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte § 94 Jahresberichte § 95 Weitere Ausnahmeregelungen Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 96 Rechtsform, Begriff § 97 Erlaubnis § 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen § 99 Anwendbare Vorschriften § 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot § 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs § 102 (aufgehoben) § 103 Sacheinlageverbot Abschnitt 3 Kapitalvorschriften § 104 Gesellschaftskapital § 105 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft § 106 Vorstand § 106a Aufsichtsrat § 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat Abschnitt (aufgehoben) § 107 (aufgehoben) § 108 (aufgehoben) § 109 (aufgehoben) Abschnitt 5 Rechnungslegung § 110 Jahresabschluss und Lagebericht § 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung § 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds) § 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken § 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken § 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken § 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt § 116 Rücknahme § 117 Verkaufsprospekt § 118 Vertragsbedingungen § 119 Risiko-Messsysteme § 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113 Kapitel 5 Vertriebsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 121 Anlegerinformation § 122 Veröffentlichungspflichten § 123 Deutsche Sprache § 124 Werbung § 125 Kostenvorausbelastung § 126 Widerrufsrecht § 127 Prospekthaftung Abschnitt 2 Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 128 Anzeigepflicht § 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen § 131 Benennungspflicht § 132 Anzeigepflicht § 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs § 134 (aufgehoben) Abschnitt 4 Öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile § 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs § 137 Verkaufsprospekt § 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand § 139 Anzeigepflicht § 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs Abschnitt 5 Vertriebsüberwachung § 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt § 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften § 143 Bußgeldvorschriften § 143a Strafvorschriften § 143b Mitteilungen in Strafsachen § 144 Allgemeine Übergangsvorschriften § 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen § 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen |
§ 7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb | |
(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen: | |
1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), | 1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (individuelle Vermögensverwaltung), |
2. die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien-Sondervermögen zu verwalten, 3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung, | |
4. die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere, | 4. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere, |
5. den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen, 6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, 6a. die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 4 mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage), 7. sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten. (3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaften aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. (4) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen. | |
§ 19b Sicherungseinrichtung | |
Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 erbringt, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. | Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. |
§ 147 (neu) | § 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen |
Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juni 2009 der Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen wollen. |
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