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Zitierungen von § 42a InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, ... soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben ...
§ 122 InvG Veröffentlichungspflichten (vom 01.04.2012)
... des EU-Investmentvermögens entsprechend. Die Anleger sind entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über 1. die Aussetzung ... elektronischen Informationsmedium. Die Anleger sind zudem entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers über Änderungen der Vertragsbedingungen, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... „§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen § 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers". g) Die Angabe zu § ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... erstmaliger Verwendung einzureichen." 37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Information mittels eines dauerhaften ... 37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers (1) Ist für die ... soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden ... des EU-Investmentvermögens entsprechend. Die Anleger sind entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über 1. die ... Folgender Satz wird angefügt: „Die Anleger sind zudem entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers über Änderungen der Vertragsbedingungen, die ... geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a , 43, 121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung ... Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a , 43, 121, 123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3, sind jedoch bereits in ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288; aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
§ 18 InvVerOV Umgang mit Tätigkeiten, die einen nachteiligen Interessenkonflikt auslösen
... zu informieren und die hierzu ergangenen Entscheidungen mitzuteilen und zu begründen. § 42a des Investmentgesetzes gilt entsprechend. Bei Spezial-Sondervermögen kann die ...
§ 21 InvVerOV Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
... spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten. § 42a des Investmentgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person ...
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