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Synopse aller Änderungen des InvG am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 4 des EUFAAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen
       § 3 Bezeichnungsschutz
       § 4 Namensgebung, Fondskategorien
       § 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
       § 5a Besondere Aufgaben
       § 5b Verschwiegenheitspflicht
    Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften
       § 6 Kapitalanlagegesellschaften
       § 7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
       § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung
       § 7b Versagung der Erlaubnis
       § 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
       § 9 Allgemeine Verhaltensregeln
       § 9a Organisationspflichten
       § 10 (aufgehoben)
       § 11 Kapitalanforderungen
       § 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
       § 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
       § 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften
       § 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften
       § 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 15 Meldungen an die Europäische Kommission
(Text neue Fassung)

       § 15 Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
       § 16 Auslagerung
       § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
       § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
       § 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung
       § 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
       § 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen


       § 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
       § 19a Werbung
       § 19b Sicherungseinrichtung
       § 19c Anzeigen
       § 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht
       § 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
       § 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers
       § 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
       § 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
       § 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
       § 19j Maßnahmen bei Gefahr
       § 19k Insolvenzantrag
       § 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
    Abschnitt 3 Depotbank
       § 20 Beauftragung und jährliche Prüfung
       § 21 Aufsicht
       § 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl
       § 22 Interessenkollision
       § 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens
       § 24 Verwahrung
       § 25 Zahlung und Lieferung
       § 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte
       § 27 Kontrollfunktion
       § 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger
       § 29 Vergütung, Aufwendungsersatz
Kapitel 2 Sondervermögen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
       § 30 Sondervermögen
       § 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
       § 32 Stimmrechtsausübung
       § 33 Anteilscheine
       § 34 Anteilklassen und Teilfonds
       § 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
       § 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
       § 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
       § 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
       § 39 Abwicklung des Sondervermögens
       § 40 Genehmigung der Verschmelzung
       § 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen
       § 40b Verschmelzungsplan
       § 40c Prüfung der Verschmelzung
       § 40d Verschmelzungsinformationen
       § 40e Rechte der Anleger
       § 40f Kosten der Verschmelzung
       § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung
       § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung
       § 41 Kosten und Kostentransparenz
       § 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen
       § 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
       § 43 Vertragsbedingungen
       § 43a Vorausgenehmigung
       § 44 Rechnungslegung
       § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts
    Abschnitt 1a Master-Feeder-Strukturen
       § 45a Genehmigung des Feederfonds
       § 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
       § 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
       § 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
       § 45e Abwicklung eines Masterfonds
       § 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
       § 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
    Abschnitt 2 Richtlinienkonforme Sondervermögen
       § 46 Zulässige Vermögensgegenstände
       § 47 Wertpapiere
       § 48 Geldmarktinstrumente
       § 49 Bankguthaben
       § 50 Investmentanteile
       § 51 Gesamtgrenze, Derivate
       § 52 Sonstige Anlageinstrumente
       § 53 Kreditaufnahme
       § 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
       § 55 Wertpapier-Darlehensvertrag
       § 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
       § 57 Pensionsgeschäfte
       § 58 Verweisung
       § 59 Leerverkäufe
       § 60 Ausstellergrenzen
       § 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
       § 62 Erweiterte Anlagegrenzen
       § 63 Wertpapierindex-Sondervermögen
       § 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds
       § 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
       § 65 Überschreiten von Anlagegrenzen
    Abschnitt 3 Immobilien-Sondervermögen
       § 66 Immobilien-Sondervermögen
       § 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
       § 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot
       § 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
       § 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung
       § 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank
       § 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
       § 73 Risikomischung
       § 74 Anlaufzeit
       § 75 Treuhandverhältnis
       § 76 Verfügungsbeschränkung
       § 77 Sachverständigenausschuss
       § 78 Ertragsverwendung
       § 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung
       § 80 Liquiditätsvorschriften
       § 80a Kreditaufnahme
       § 80b Risikomanagement
       § 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 81 Aussetzung der Rücknahme
       § 81a Aussetzung nach Kündigung
       § 81b Beschlüsse der Anleger
       § 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten
    Abschnitt 4 Gemischte Sondervermögen
       § 83 Gemischte Sondervermögen
       § 84 Zulässige Vermögensgegenstände
       § 85 Anlagegrenzen
       § 86 Erweiterte Anlagegrenzen
    Abschnitt 5 Altersvorsorge-Sondervermögen
       § 87 Altersvorsorge-Sondervermögen
       § 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 89 Verbot von Laufzeitfonds
       § 90 Altersvorsorge-Sparplan
    Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen
       § 90a Infrastruktur-Sondervermögen
       § 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 90c Anlaufzeit
       § 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen
    Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen
       § 90g Sonstige Sondervermögen
       § 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
       § 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90k Risikomanagement
    Abschnitt 7a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
       § 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
       § 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 90n Anlaufzeit
       § 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90q Verbot von Laufzeitfonds
       § 90r Erklärungspflicht
    Abschnitt 8 Spezial-Sondervermögen
       § 91 Spezial-Sondervermögen
       § 92 Übertragung der Anteile
       § 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekt
       § 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen
       § 95 Weitere Ausnahmeregelungen
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 96 Rechtsform, Begriff
       § 97 Erlaubnis
       § 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen
       § 99 Anwendbare Vorschriften
       § 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
       § 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
    Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot
       § 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs
       § 102 (aufgehoben)
       § 103 Ausgabe der Aktien
    Abschnitt 3 Kapitalvorschriften
       § 104 Gesellschaftskapital
       § 105 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
    Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft
       § 106 Vorstand
       § 106a Aufsichtsrat
       § 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
    Abschnitt (aufgehoben)
       § 107 (aufgehoben)
       § 108 (aufgehoben)
       § 109 (aufgehoben)
    Abschnitt 5 Rechnungslegung
       § 110 Jahresabschluss und Lagebericht
       § 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
       § 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung
       § 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt
Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)
    § 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
    § 116 Rücknahme
    § 117 Verkaufsprospekt
    § 118 Vertragsbedingungen
    § 119 Risiko-Messsysteme
    § 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113
Kapitel 5 Vertriebsvorschriften
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
       § 122 Veröffentlichungspflichten
       § 123 Maßgebliche Sprachfassung
       § 124 Werbung
       § 125 Kostenvorausbelastung
       § 126 Widerrufsrecht
       § 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
    Abschnitt 2 Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 128 Anzeigepflicht
       § 129 Veröffentlichungspflichten
    Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
       § 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
       § 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland
       § 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
       § 134 (aufgehoben)
    Abschnitt 4 Öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile
       § 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs
       § 137 Verkaufsprospekt
       § 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand
       § 139 Anzeigepflicht
       § 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
    Abschnitt 5 Vertriebsüberwachung
       § 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt
       § 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
    § 143 Bußgeldvorschriften
    § 143a Strafvorschriften
    § 143b Mitteilungen in Strafsachen
    § 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
    § 144 Allgemeine Übergangsvorschriften
    § 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen
    § 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften
    § 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen
    § 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften


(1) 1 Eine EU-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates

1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt haben und

2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht übermittelt haben, eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu errichten oder Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu erbringen.

2 Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten EU-Investmentvermögens im Inland öffentlich zu vertreiben, ohne eine inländische Zweigniederlassung zu errichten oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. 3 § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden.

(2) 1 Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorgeschrieben sind, und auf die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen hinzuweisen. 2 Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. 3 Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. 4 § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.

(3) 1 Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorgeschriebenen sind, und auf die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen hinzuweisen. 2 Die EU-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Bundesanstalt durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates aufnehmen. 3 Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. 4 § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.

(4) 1 Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 9 Absatz 2 und 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 19a, § 19c Absatz 1 Nummer 7 sowie die §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes anzuwenden. 2 Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. 3 Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Kommt eine EU-Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 und § 13a Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. 2 Kommt die EU-Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates. 3 Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.

(6) 1 In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 2 Sie hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3 Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschließt.



(5) 1 Kommt eine EU-Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 und § 13a Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. 2 Kommt die EU-Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates. 3 Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt

1.
nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen und erforderlichenfalls die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen sowie

2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichten, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsstaates nach Ansicht der Bundesanstalt nicht in angemessener Weise tätig geworden ist.

(6) 1 In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 2 Sie hat die Europäische Kommission und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3 Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschließt.

(7) 1 Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. 2 Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates einer EU-Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die von der EU-Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken übermittelt wurden, oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft; die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. 3 § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. 4 Die Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.



§ 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

vorherige Änderung nächste Änderung

1. zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist;



1. zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist;

2. die vollständige oder teilweise Anwendung des § 13 unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 des Kreditwesengesetzes auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und

a) die Verwaltungsgesellschaften in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und

c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.

Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission




§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde


(1) 1 Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission unverzüglich

1. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiterleitung der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 5 abgelehnt hat;

2. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 ergriffen wurden;

3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die Kapitalanlagegesellschaften bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder beim Betreiben von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat gestoßen sind;

4. jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben;

5. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 durch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur auf Verlangen der Europäischen Kommission abzugeben. 3 Ferner meldet die Bundesanstalt der Europäischen Kommission allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben.



2 Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur auf Verlangen der Europäischen Kommission abzugeben. 3 Ferner meldet die Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben.

(2) Die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Meldepflichten nach § 60 Absatz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Die Bundesanstalt hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden. 2 Ferner hat die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 zu unterrichten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen




§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. 2 Sie übermittelt ihnen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben und Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist. 3 Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:



(1) 1 Die Bundesanstalt arbeitet eng mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen der Europäischen Union, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. 2 Sie übermittelt ihnen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben und Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist. 3 Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufsichtstätigkeit,

2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,

3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder

4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.

(2) 1 Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Kapitalanlagegesellschaft Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist, über eine Aufhebung der Erlaubnis. 2 Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen getroffene Maßnahmen, insbesondere eine Anordnung der Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen, unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mitzuteilen. 3 Betrifft die Maßnahme ein richtlinienkonformes Sondervermögen, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bundesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft abzugeben.

(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße einer Kapitalanlagegesellschaft gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet worden ist.

(4) 1 Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stellen in Drittländern schließen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 § 9 Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(5) 1 Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, teilt sie diese den zuständigen Stellen des Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist. 2 Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen ausländischen Stellen, unterrichtet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.

(6) 1 Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz übertragen werden, die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um Informationsaustausch, Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, eine Überprüfung vor Ort oder um eine Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates ersuchen. 2 Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung durch die zuständigen ausländischen Stellen, kann die Bundesanstalt beantragen, dass ihre Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. 3 Mit Einverständnis der zuständigen ausländischen Stellen kann sie die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung selbst vornehmen und hierfür Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige beauftragen; die zuständigen ausländischen Stellen, auf deren Hoheitsgebiet die Ermittlung oder Überprüfung vor Ort erfolgen soll, können verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. 4 Bei Untersuchungen einer Zweigniederlassung einer Kapitalanlagegesellschaft in einem Aufnahmestaat durch die Bundesanstalt genügt eine vorherige Unterrichtung der zuständigen Stellen dieses Staates.

(7) 1 Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung vor Ort oder Ermittlung ersucht,

1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder Ermittlung selbst durch,

2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen oder

3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen, die Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen.

2 Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersuchende Stelle beantragen, dass ihre eigenen Bediensteten an den von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen teilnehmen. 3 Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen.

(8) 1 Die Bundesanstalt kann ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Absatz 1, um Überprüfung oder Ermittlung nach Absatz 7 Satz 1 oder um eine Teilnahme nach Absatz 7 Satz 2 nur verweigern, wenn

1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder

2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist.

2 Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; bei einer Verweigerung nach Satz 1 Nummer 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.

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(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18) eingesetzt worden ist, hiervon unterrichten.



(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichenden Grund abgelehnt, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

(10) Das nähere Verfahren für den Informationsaustausch sowie die Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort richtet sich nach den Artikeln 6 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 24 Verwahrung


(1) 1 Die Depotbank hat die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein gesperrtes Depot zu legen. 2 Sie darf die Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrichtungen zur Verwahrung anvertrauen:

1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes,

2. einem anderen inländischen Kreditinstitut, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes verfügt,

3. einer ausländischen Wertpapierfirma, die zum Verwahrgeschäft gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, oder

4. einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes entsprechend erfüllt.

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(2) 1 Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. 2 Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist. 3 Die Guthaben können auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, übertragen werden.



(2) 1 Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. 2 Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist. 3 Die Guthaben können auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, übertragen werden.

(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwachen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 48 Geldmarktinstrumente


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie

1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,

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3. von den Europäischen Gemeinschaften, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,



3. von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,

4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

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5. von einem Kreditinstitut, das nach den im Europäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder



5. von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt

a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11), die zuletzt durch Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) geändert worden ist, erstellt und veröffentlicht,

b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder

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c) um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. Für die wertpapiermäßige Unterlegung und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.

(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG.

(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nr. 3 von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert werden, und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 Abs. 4 dieser Richtlinie. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 5 gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der Richtlinie 2007/16/EG.



c) 1 um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. 2 Für die wertpapiermäßige Unterlegung und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.

(2) 1 Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. 2 Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG.

(3) 1 Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. 2 Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nr. 3 von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert werden, und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 Abs. 4 dieser Richtlinie. 3 Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 5 gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der Richtlinie 2007/16/EG.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 52 Sonstige Anlageinstrumente


Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anlegen in

1. Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a bis c Nr. ii, Buchstabe d Nr. ii und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,

2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,

3. Aktien, welche die Anforderungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllen,

4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 48 fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde

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a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,



a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der Europäischen Union oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist,

c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen sind oder die an einem anderen organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 60 Ausstellergrenzen


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers (Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner) 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

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(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 2 In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. 3 Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 4 Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art der Deckung erläutert wird.



(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 2 In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. 3 Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 4 Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art der Deckung erläutert wird.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut einlegen.

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

1. von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,

2. Einlagen bei dieser Einrichtung,

3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte

20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. 2 Satz 1 gilt für die in Absatz 2 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. 3 Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(6) 1 Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. 2 Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden.

(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners).



§ 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs


(1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des öffentlichen Vertriebs, wenn

1. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen,

2. die Verpflichtungen nach § 131 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens mit und fordert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(3) 1 Wenn Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nicht beendet werden oder wenn sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzulänglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt,

1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs;

vorherige Änderung

2. die Angelegenheit erforderlichenfalls dem durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18) eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden mitzuteilen.

2 Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die Anteile dieses EU-Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. 3 Die Europäische Kommission ist unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten.



2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen.

2 Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die Anteile dieses EU-Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. 3 Die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) 1 Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs mit. 2 Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Investmentvermögens ein anderer ist als der Herkunftsstaat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft mit. 3 Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. 4 Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.

(6) 1 Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. 2 Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. 3 Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) 1 Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. 2 Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu berücksichtigen. 3 Die geänderten Unterlagen dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. 4 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 5 Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.