Tools:
Update via:
Änderung § 7 VerkLG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 VerkLG und Änderungshistorie des VerkLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 VerkLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 7 VerkLG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 42 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger | |
(1) 1 Folgende Bundesbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde): 1. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, auch für Hilfsorganisationen und bei Katastrophenhilfeersuchen der Länder im Rahmen der Amtshilfe, 2. Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, 3. Bundespolizeipräsidium, | |
(Text alte Fassung) 4. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließlich der verbündeten Streitkräfte, | (Text neue Fassung) 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließlich der verbündeten Streitkräfte, |
5. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 6. Robert Koch-Institut, 7. Paul-Ehrlich-Institut, 8. Deutsche Bundesbank, 9. Bundesamt für Strahlenschutz, 10. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, | |
11. Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. | 11. Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. |
2 Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre Anforderung an die koordinierende Behörde. | |
(1a) 1 Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Güterverkehr. 2 Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde nach Absatz 2. | (1a) 1 Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität. 2 Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde nach Absatz 2. |
(2) Zuständige Behörden für den Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach Übermittlung der Anforderung durch die koordinierende Behörde sind | |
1. das Bundesamt für Güterverkehr auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, | 1. das Bundesamt für Logistik und Mobilität auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, |
2. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt, 3. das Luftfahrt-Bundesamt auf dem Gebiet der Luftfahrt, 4. das Eisenbahn-Bundesamt auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs. (3) 1 Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. 2 Die völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaates sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte zu beachten, bleibt unberührt. (4) 1 Leistungsempfänger ist die anforderungsberechtigte Behörde nach Absatz 1, soweit nicht in den Sätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. 2 Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. 3 Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistungen angefordert werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6335/al0-83831.htm