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Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz - VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 29.07.2004; FNA: 930-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 29.07.2004; FNA: 930-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Zweck
§ 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen
- 1.
- im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags,
- 2.
- bei einer wirtschaftlichen Krisenlage, durch die die Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs gestört ist,
- 3.
- zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen auf Grund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
- 4.
- im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen
(2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit Verkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen mit deutschen Streitkräften zulässig.
§ 2 Anwendung
(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
- 1.
- im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,
- 2.
- in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
- 1.
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
- 2.
- die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 511 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 3 Leistungsarten
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:
- 1.
- einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),
- 2.
- die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,
- 3.
- die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- 1.
- Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,
- 2.
- Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme,
- 3.
- Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
- 4.
- Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.
§ 4 Leistungspflichtige
(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden:
- 1.
- Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen,
- 2.
- Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen,
- 3.
- sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen.
(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 511 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 5 Verpflichtungsbescheid
(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3113 m.W.v. 13. August 2013
§ 6 Leistungsdauer
Verkehrsleistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei Monaten, angefordert werden. Wiederholte Anforderungen gleicher Leistungen sind im Anschluss an die bisherige Anforderung nur dann zulässig, wenn dies unumgänglich ist; Satz 1 gilt entsprechend.
§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger
(1) 1Folgende Bundesbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde):
- 1.
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, auch für Hilfsorganisationen und bei Katastrophenhilfeersuchen der Länder im Rahmen der Amtshilfe,
- 2.
- Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
- 3.
- Bundespolizeipräsidium,
- 4.
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließlich der verbündeten Streitkräfte,
- 5.
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- 6.
- Robert Koch-Institut,
- 7.
- Paul-Ehrlich-Institut,
- 8.
- Deutsche Bundesbank,
- 9.
- Bundesamt für Strahlenschutz,
- 10.
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- 11.
- Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung.
(1a) 1Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität. 2Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde nach Absatz 2.
(2) Zuständige Behörden für den Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach Übermittlung der Anforderung durch die koordinierende Behörde sind
- 1.
- das Bundesamt für Logistik und Mobilität auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
- 2.
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt,
- 3.
- das Luftfahrt-Bundesamt auf dem Gebiet der Luftfahrt,
- 4.
- das Eisenbahn-Bundesamt auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs.
(3) 1Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. 2Die völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaates sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte zu beachten, bleibt unberührt.
(4) 1Leistungsempfänger ist die anforderungsberechtigte Behörde nach Absatz 1, soweit nicht in den Sätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. 3Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistungen angefordert werden.
Text in der Fassung des Artikels 42 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 m.W.v. 19. Juli 2024
§ 8 Auskunftspflicht
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer nach § 4 Abs. 1 zur Leistung verpflichtet werden kann, hat den nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen die für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck erforderlichen Auskünfte, auch über Planungen für die Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und Verkehrsinfrastruktur, zu erteilen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Nach Absatz 1 erlangte Einzelangaben über natürliche oder juristische Personen dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck und nur unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden.
§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes
Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 511 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 9 Entschädigung
Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3113 m.W.v. 13. August 2013
§ 10 Härteausgleich
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3113 m.W.v. 13. August 2013
§ 11 Zustellungen
Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Zustellung auch
- 1.
- in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Form ohne die Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes oder
- 2.
- durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3113 m.W.v. 13. August 2013
§ 12 Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften.
Text in der Fassung des Artikels 511 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 13 Bußgeldvorschriften
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 14 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 genannte zuständige Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3113 m.W.v. 13. August 2013
§ 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Es werden aufgehoben
- 1.
- § 10 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist,
- 2.
- die Verordnung über die Beförderungsleistungen durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen vom 29. Mai 1974 (BGBl. I S. 1257), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304).
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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