Tools:
Update via:
§ 3 - Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 29.07.2004; FNA: 930-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 29.07.2004; FNA: 930-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 3 Leistungsarten
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:
- 1.
- einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),
- 2.
- die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,
- 3.
- die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- 1.
- Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,
- 2.
- Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme,
- 3.
- Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
- 4.
- Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.
Zitierungen von § 3 VerkLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerkLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 VerkLG Verpflichtungsbescheid (vom 13.08.2013)
... Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid ...
§ 7 VerkLG Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger (vom 19.07.2024)
... für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde): 1. Bundesamt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
Artikel 1 VerkLGÄndG
... für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde): 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6335/a88004.htm