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§ 11 - Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 29.07.2004; FNA: 930-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 29.07.2004; FNA: 930-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 11 Zustellungen
Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Zustellung auch
- 1.
- in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Form ohne die Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes oder
- 2.
- durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3113 m.W.v. 13. August 2013
Frühere Fassungen von § 11 VerkLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.08.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3113 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 VerkLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VerkLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
Artikel 1 VerkLGÄndG
... durch das Wort „Leistungsempfänger" ersetzt. 9. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt: „§ 7 Absatz 3 bleibt ...
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