Tools:
Update via:
§ 5 - Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 29.07.2004; FNA: 930-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 29.07.2004; FNA: 930-13 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 5 Verpflichtungsbescheid
(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3113 m.W.v. 13. August 2013
Frühere Fassungen von § 5 VerkLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.08.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3113 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 VerkLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerkLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 VerkLG Bußgeldvorschriften
... oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 8 Abs. 1 eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
Artikel 1 VerkLGÄndG
... Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen,". 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 3" gestrichen. 5. § 7 wird wie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6335/a88006.htm