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Synopse aller Änderungen des VerkLG am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 511 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerkLG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VerkLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | VerkLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 511 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendung | |
(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entschieden hat, | (Text neue Fassung) 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat, |
2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. (2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat | |
1. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder | 1. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder |
2. die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2 aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | |
§ 4 Leistungspflichtige | |
(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden: 1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen, 2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, 3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören. (2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen. | |
(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. | (3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. |
§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes | |
Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind. | Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind. |
§ 12 Verwaltungsvorschriften | |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften. | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6335/v194640-2015-09-08.htm