§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff
(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:
- 1.
- bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,
- 2.
- bei Betrieben die Art des Betriebs,
- 3.
- bei Unternehmen die Rechtsform,
- 4.
- bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.
(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs,
- 2.
- Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 3.
- Geschäftsjahr,
- 4.
- bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich
- a)
- bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers,
- b)
- bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird,
- c)
- bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:
- a)
- Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
- b)
- kommunale Körperschaften,
- c)
- Zweckverbände sowie
- d)
- andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;
- 2.
- ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 9 ProdGewStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016) ... der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 ... in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen ...
Zitat in folgenden NormenUmweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
§ 16 UStatG Übermittlung (vom 16.05.2024) ... die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe , für den Abgleich des Kreises der zu Befragenden und für die Plausibilisierung der ... die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe , für die Auswahl der zu Befragenden und für die Plausibilitätsprüfung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2466
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 1 UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes ... die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für den ... die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für die ...
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
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