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Änderung § 2 ProdGewStatG vom 01.01.2014
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§ 2 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 2 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2466 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhebungen bei Betrieben | |
Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen: A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen I. monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang, | |
(Text alte Fassung) 6. die gesamte Produktion, 7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten, die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst; | (Text neue Fassung) 6. den Auftragsbestand, 7. die gesamte Produktion, 8. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten, die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst; |
II. jährlich die Investitionen; B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden, I. vierteljährlich 1. die gesamte Produktion, 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten; II. jährlich 1. die tätigen Personen, 2. die Lohn- und Gehaltssummen, 3. den Umsatz, 4. die Investitionen. |
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