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Änderung § 4 ProdGewStatG vom 01.07.2020
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§ 4 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 4 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erhebungen bei Betrieben | |
Die Erhebungen erfassen | |
(Text alte Fassung) A. bei den Baubetrieben von höchstens 20.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - | (Text neue Fassung) A. bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - |
I. monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang; II. vierteljährlich 1. den Auftragsbestand, 2. (aufgehoben) III. jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr; B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich I. für einen Berichtsmonat 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz; II. für das vorhergehende Jahr den Umsatz; C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern | |
I. bei höchstens 9.000 Betrieben | I. bei höchstens 14.000 Betrieben |
1. vierteljährlich a) die tätigen Personen, b) die Arbeitsstunden, c) die Lohn- und Gehaltssummen, d) den Umsatz; 2. jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz; II. bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich 1. für ein Berichtsvierteljahr a) die tätigen Personen, b) die Arbeitsstunden, c) die Lohn- und Gehaltssummen, d) den Umsatz; 2. für das vorhergehende Jahr den Umsatz. |
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