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Änderung § 5 ProdGewStatG vom 01.01.2022

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§ 5 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 5 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erhebungen bei Unternehmen


Die Erhebungen erfassen jährlich

I. bei höchstens 35.000 Unternehmen des Baugewerbes

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,

(Text neue Fassung)

1. die tätigen Personen,

2. die Lohn- und Gehaltssummen,

3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

4. die Investitionen,

5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

II. bei höchstens 12.000 Unternehmen des Baugewerbes

vorherige Änderung

1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,



1. die tätigen Personen,

2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

3. die selbst erstellten Anlagen,

4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5. den Material- und Wareneingang,

6. die Kosten nach Kostenarten,

7. die Umsatzsteuer,

8. die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.




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