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Änderung § 5 ProdGewStatG vom 01.01.2022
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§ 5 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 5 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erhebungen bei Unternehmen | |
Die Erhebungen erfassen jährlich I. bei höchstens 35.000 Unternehmen des Baugewerbes | |
(Text alte Fassung) 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, | (Text neue Fassung) 1. die tätigen Personen, |
2. die Lohn- und Gehaltssummen, 3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, 4. die Investitionen, 5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern; II. bei höchstens 12.000 Unternehmen des Baugewerbes | |
1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, | 1. die tätigen Personen, |
2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, 3. die selbst erstellten Anlagen, 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, 5. den Material- und Wareneingang, 6. die Kosten nach Kostenarten, 7. die Umsatzsteuer, 8. die Subventionen; bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst. |
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