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Synopse aller Änderungen des ProdGewStatG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 7 des HdlDlStatGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProdGewStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebungen bei Unternehmen


Die Erhebungen erfassen

A. jährlich

im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe

I. bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben

1. die tätigen Personen,

2. die Lohn- und Gehaltssummen,

3. den Umsatz;

II. bei höchstens 68.000 Unternehmen

1. die Investitionen,

2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

III. bei höchstens 24.000 Unternehmen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,

(Text neue Fassung)

1. die tätigen Personen,

2. den Umsatz,

3. die selbst erstellten Anlagen,

4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5. den Material- und Wareneingang,

6. die Kosten nach Kostenarten,

7. die Umsatzsteuer,

8. die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;

B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,

bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes

den Material- und Wareneingang nach Arten.



§ 5 Erhebungen bei Unternehmen


Die Erhebungen erfassen jährlich

I. bei höchstens 35.000 Unternehmen des Baugewerbes

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,



1. die tätigen Personen,

2. die Lohn- und Gehaltssummen,

3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

4. die Investitionen,

5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

II. bei höchstens 12.000 Unternehmen des Baugewerbes

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,



1. die tätigen Personen,

2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

3. die selbst erstellten Anlagen,

4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5. den Material- und Wareneingang,

6. die Kosten nach Kostenarten,

7. die Umsatzsteuer,

8. die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung


Die Erhebungen erfassen

A. monatlich

bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B. jährlich

I. bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1. die Investitionen,

2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltsummen,

d) den Umsatz,

e) die selbst erstellten Anlagen,

f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2. für die Unternehmen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die tätigen Personen nach Geschlecht,

b)
den Material- und Wareneingang,

c)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

d)
die Umsatzsteuer,

e)
die Subventionen,

f)
die Abgabe von Wasser,

g)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;



a) den Material- und Wareneingang,

b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

c)
die Umsatzsteuer,

d)
die Subventionen,

e)
die Abgabe von Wasser,

f)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3. für die fachlichen Unternehmensteile

a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen


Die Erhebungen erfassen

A. monatlich

bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B. jährlich

I. bei höchstens 7.000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1. die Investitionen,

2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,

3. die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltsummen,

d) den Umsatz,

e) die selbst erstellten Anlagen,

f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2. für die Unternehmen

vorherige Änderung

a) die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,

b)
den Material- und Wareneingang,

c)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

d)
die Umsatzsteuer,

e)
die Subventionen,

f)
die Abgabe von Wasser,

g)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;



a) den Material- und Wareneingang,

b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

c)
die Umsatzsteuer,

d)
die Subventionen,

e)
die Abgabe von Wasser,

f)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3. für die fachlichen Unternehmensteile

a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile.