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Änderung § 6 ProdGewStatG vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen


(Text neue Fassung)

§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung


(Textabschnitt unverändert)

Die Erhebungen erfassen

A. monatlich

vorherige Änderung nächste Änderung

bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung von höchstens 1.300 Unternehmen dieses Bereichs sowie bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung der Unternehmen der anderen Bereiche



bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Lohn- und Gehaltssummen;



3. die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B. jährlich

vorherige Änderung

I. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgung sowie bei höchstens 3.000 Unternehmen der Wasserversorgung

für
die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

1.
die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltssummen,

4.
den Umsatz,

5.
die Investitionen,

6.
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

7.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

8. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,

9. die Abgabe von Wasser,

10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

II. bei höchstens 1.400 der nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1.
für die Unternehmen

a) den Material- und Wareneingang,

b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht bereits in Ziffer I Nr. 3 und 6 genannt,

c)
die Umsatzsteuer,

d)
die Subventionen;

2.
für die fachlichen Unternehmensteile

a) den Materialverbrauch und den Wareneinsatz,

b)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Dienstleistungen,

c)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, sofern deren Unternehmen nicht nach Ziffer I erfasst werden, für diese fachlichen Betriebsteile die Investitionen;

IV.
bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.



I. bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1. die Investitionen,

2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1. für
die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltsummen,

d)
den Umsatz,

e)
die selbst erstellten Anlagen,

f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2.
für die Unternehmen

a) die tätigen Personen nach Geschlecht,

b)
den Material- und Wareneingang,

c)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

d)
die Umsatzsteuer,

e)
die Subventionen,

f) die Abgabe von Wasser,

g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3.
für die fachlichen Unternehmensteile

a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)