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Änderung § 4 ProdGewStatG vom 01.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 4 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erhebungen bei Betrieben


Die Erhebungen erfassen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

A. bei den Baubetrieben von höchstens 20.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -

(Text neue Fassung)

A. bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -

I. monatlich

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz,

5. den Auftragseingang;

II. vierteljährlich

1. den Auftragsbestand,

2. (aufgehoben)

III. jährlich

den Umsatz für das vorhergehende Jahr;

B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich

I. für einen Berichtsmonat

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz;

II. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz;

C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern

vorherige Änderung

I. bei höchstens 9.000 Betrieben



I. bei höchstens 14.000 Betrieben

1. vierteljährlich

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. jährlich

für das vorhergehende Jahr den Umsatz;

II. bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich

1. für ein Berichtsvierteljahr

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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