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2. Abschnitt - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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2. Abschnitt Baugewerbe
§ 4 Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen erfassen
- A.
- bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
- I.
- monatlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz,
- 5.
- den Auftragseingang;
- II.
- vierteljährlich
- 1.
- den Auftragsbestand,
- 2.
- (aufgehoben)
- III.
- jährlich
den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
- bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich
- I.
- für einen Berichtsmonat
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz;
- II.
- für das vorhergehende Jahr
- C.
- bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
- I.
- bei höchstens 14.000 Betrieben
- 1.
- vierteljährlich
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- d)
- den Umsatz;
- 2.
- jährlich
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
- bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich
- 1.
- für ein Berichtsvierteljahr
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- d)
- den Umsatz;
- 2.
- für das vorhergehende Jahr
den Umsatz.
Text in der Fassung des Artikels 8 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 22. November 2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
§ 5 Erhebungen bei Unternehmen
Die Erhebungen erfassen jährlich
- I.
- bei höchstens 35.000 Unternehmen des Baugewerbes
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 3.
- den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
- 4.
- die Investitionen,
- 5.
- den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
- bei höchstens 12.000 Unternehmen des Baugewerbes
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
- 3.
- die selbst erstellten Anlagen,
- 4.
- die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
- 5.
- den Material- und Wareneingang,
- 6.
- die Kosten nach Kostenarten,
- 7.
- die Umsatzsteuer,
- 8.
- die Subventionen;
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6337/b17081.htm