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3. Abschnitt - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
Die Erhebungen erfassen
- A.
- monatlich
bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltsummen;
- B.
- jährlich
- I.
- bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
- 1.
- die Investitionen,
- 2.
- den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
- bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
- 1.
- für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltsummen,
- d)
- den Umsatz,
- e)
- die selbst erstellten Anlagen,
- f)
- die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
- g)
- den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
- h)
- die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
- 2.
- für die Unternehmen
- a)
- den Material- und Wareneingang,
- b)
- die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
- c)
- die Umsatzsteuer,
- d)
- die Subventionen,
- e)
- die Abgabe von Wasser,
- f)
- den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
- 3.
- für die fachlichen Unternehmensteile
- a)
- die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
- b)
- die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
- III.
- bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen
Die Erhebungen erfassen
- A.
- monatlich
bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltsummen;
- B.
- jährlich
- I.
- bei höchstens 7.000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
- 1.
- die Investitionen,
- 2.
- den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
- 3.
- die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;
- II.
- bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
- 1.
- für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltsummen,
- d)
- den Umsatz,
- e)
- die selbst erstellten Anlagen,
- f)
- die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
- g)
- den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
- h)
- die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
- 2.
- für die Unternehmen
- a)
- den Material- und Wareneingang,
- b)
- die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
- c)
- die Umsatzsteuer,
- d)
- die Subventionen,
- e)
- die Abgabe von Wasser,
- f)
- den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
- 3.
- für die fachlichen Unternehmensteile
- a)
- die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
- b)
- die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022
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