Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin (SchrSetzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 496; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung



Der Ausbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin wird staatlich anerkannt.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchrSetzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchrSetzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchrSetzAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien
V. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
§ 15 Dig/PrintMedAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... sowie zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin für den Geltungsbereich der Industrie nach § 2 der Verordnung vom 21. April 1993 (BGBl. I S. 496) außer ...