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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin (SchrSetzAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 496; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2 Staatliche Anerkennung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Ausbildungsberuf Schriftsetzer/Schriftsetzerin wird staatlich anerkannt.
§ 3 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführung und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- typographisch gestalten,
- 6.
- Manuskripte, Bildvorlagen und Daten für die technische Umsetzung vorbereiten,
- 7.
- mengen- und gestaltungsorientierte Satzarbeiten herstellen,
- 8.
- Reproduktionsarbeiten ausführen,
- 9.
- Montagearbeiten ausführen.
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Systemtechnik und Montagetechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9 Zwischenprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2 Buchstabe b, laufender Nummer 3 Buchstabe a und laufender Nummer 5 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht:
- 1.
- Entwerfen einer Tabelle,
- 2.
- typographisches Gestalten einer Drucksache.
- 1.
- mengenorientierten Satz herstellen,
- 2.
- tabellarischen Satz herstellen,
- 3.
- gestaltungsorientierte Satzarbeit herstellen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 3.
- Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,
- 4.
- Rechtschreibung,
- 5.
- typographische Gestaltung,
- 6.
- Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
- 7.
- Montage.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 10 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben und in höchstens elf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Ein Prüfungsstück soll auf die Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind. Als Arbeitsproben kommen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte insbesondere in Betracht:
- 1.
- typographisches Gestalten einer Drucksache,
- 2.
- Ausführen von programm- und systembezogener Arbeitsvorbereitung,
- 3.
- Ausführen von Umbruch mit Satz und Bild.
- 1.
- für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen Grundbildung und der gemeinsamen Fachbildung sind:
- 2.
- für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt Systemtechnik sind:
- 3.
- für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt Montagetechnik sind:
Die Arbeitsproben und die Prüfungsstücke sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Eigenschaften und Verwendung von Materialien und Hilfsstoffen,
- c)
- Vorlagenarten und -beurteilung,
- d)
- Meß- und Prüfmethoden,
- e)
- Verfahrenswege,
- f)
- typographische Gestaltung,
- g)
- Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
- h)
- Montage und Druckformherstellung,
- i)
- Informations- und Übertragungsprozesse;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächenberechnungen,
- b)
- Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten,
- c)
- Lohn und Arbeitszeit, Geräteleistungen,
- d)
- Manuskript- und Satzberechnungen,
- e)
- reprotechnische Berechnungen,
- f)
- Zahlen- und Maßsysteme;
- 3.
- im Prüfungsfach Rechtschreibung:
Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie Zeichensetzung; - 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
llgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer vom 29. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1735) vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin
(siehe BGBl. I 1993 S. 496ff)
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