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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin (SchrSetzAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 496; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- typographisch gestalten,
- 6.
- Manuskripte, Bildvorlagen und Daten für die technische Umsetzung vorbereiten,
- 7.
- mengen- und gestaltungsorientierte Satzarbeiten herstellen,
- 8.
- Reproduktionsarbeiten ausführen,
- 9.
- Montagearbeiten ausführen.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchrSetzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchrSetzAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SchrSetzAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Systemtechnik und Montagetechnik nach der in ...
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