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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin (SchrSetzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 496; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben und in höchstens elf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Ein Prüfungsstück soll auf die Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind. Als Arbeitsproben kommen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte insbesondere in Betracht:

1.
typographisches Gestalten einer Drucksache,

2.
Ausführen von programm- und systembezogener Arbeitsvorbereitung,

3.
Ausführen von Umbruch mit Satz und Bild.

Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

1.
für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen Grundbildung und der gemeinsamen Fachbildung sind:

Gestalten, Setzen und Reproduzieren für eine mehrfarbige Drucksache;

2.
für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt Systemtechnik sind:

programmunterstütztes Bearbeiten und Zusammenführen von Text, Grafik und Bild;

3.
für die Fertigkeiten, die Gegenstand im Schwerpunkt Montagetechnik sind:

Herstellen von Montagen und Druckformen für eine mehrfarbige Drucksache.

Die Arbeitsproben und die Prüfungsstücke sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Materialien und Hilfsstoffen,

c)
Vorlagenarten und -beurteilung,

d)
Meß- und Prüfmethoden,

e)
Verfahrenswege,

f)
typographische Gestaltung,

g)
Text-, Bild- und Datenverarbeitung,

h)
Montage und Druckformherstellung,

i)
Informations- und Übertragungsprozesse;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächenberechnungen,

b)
Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten,

c)
Lohn und Arbeitszeit, Geräteleistungen,

d)
Manuskript- und Satzberechnungen,

e)
reprotechnische Berechnungen,

f)
Zahlen- und Maßsysteme;

3.
im Prüfungsfach Rechtschreibung:

Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie Zeichensetzung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

llgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchrSetzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchrSetzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchrSetzAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10  ...