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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin (SchrSetzAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 496; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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§ 9 Zwischenprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2 Buchstabe b, laufender Nummer 3 Buchstabe a und laufender Nummer 5 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht:
- 1.
- Entwerfen einer Tabelle,
- 2.
- typographisches Gestalten einer Drucksache.
- 1.
- mengenorientierten Satz herstellen,
- 2.
- tabellarischen Satz herstellen,
- 3.
- gestaltungsorientierte Satzarbeit herstellen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 3.
- Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,
- 4.
- Rechtschreibung,
- 5.
- typographische Gestaltung,
- 6.
- Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
- 7.
- Montage.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchrSetzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchrSetzAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchrSetzAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 ...
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