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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin (SchrSetzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 496; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Systemtechnik und Montagetechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchrSetzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchrSetzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchrSetzAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin