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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin (SchrSetzAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 496; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchrSetzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchrSetzAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 SchrSetzAusbV Inkrafttreten/Außerkrafttreten
... Berufsausbildung zum Schriftsetzer vom 29. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1735) vorbehaltlich des § 11 außer ...
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