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Änderung § 26a BVerfSchG vom 30.12.2023

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§ 26a BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 26a BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 26a Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 und des § 21. 2 Auf die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2.

(heute geltende Fassung)