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Änderung § 10 BVerfSchG vom 21.11.2015
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§ 10 BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 10 BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten | |
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen, 2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder 3. das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 2 tätig wird. | |
(Text alte Fassung) (2) (weggefallen) | (Text neue Fassung) (2) 1 Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. 2 Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig. |
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. |
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