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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 1 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005 (GewStUEzV k.a.Abk.)
V. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 485; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 605-1-10-16 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 605-1-10-16 Gemeindefinanzen
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2005 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 8 Prozentpunkte erhöht.
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GewStUEzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewStUEzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GewStUEzV
... aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6347/a88122.htm