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Änderung § 18 AZRG-DV vom 01.11.2022
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§ 18 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 18 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand | |
(1) 1 Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. 2 Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. 3 Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist: 1. Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling, 2. Anerkennung als Asylberechtigter, 3. Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, 4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, 5. Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung, 6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder 7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt. (3) 1 Die Registerbehörde löscht folgende Daten: 1. nach fünf Jahren a) die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung, b) ein Ausreiseverbot, c) eine Zurückweisung, 2. nach zehn Jahren a) die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist, b) Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes, c) Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes, d) Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes, | |
(Text alte Fassung) 3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes; | (Text neue Fassung) 3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes; |
4. nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes, 5. nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes. 2 Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 bis 4 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. (4) 1 Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. 2 Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht. |
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