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Änderung § 16 AZRG-DV vom 14.09.2019
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§ 16 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung | § 16 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. 2 Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. 2 Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen. |
(2) 1 Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. 2 Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen. (3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. |
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