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Synopse aller Änderungen der AZRG-DV am 01.07.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2010 durch Artikel 2 der 1. AtZüVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZRG-DV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Übermittlungsersuchen | |
(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist. (3) Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Abs. 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden: 1. ausländerrechtliche Aufgabe, 2. asylrechtliche Aufgabe, 2a. Migration und Integration, 3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes, 4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen, 5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte, 6. Strafvollstreckung, 7. Rechtspflege, 8. Abwehr von Gefahren, 9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, 10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, 11. Identitätsfeststellung nach § 15 Abs. 3 des AZR-Gesetzes, 12. Unterstützung der Zollfahndungsämter, 13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes, 14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, 15. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher, 16. Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft, 17. Aufgabe nach a) § 3 Abs. 1 Nr. 1, b) § 3 Abs. 1 Nr. 2, c) § 3 Abs. 1 Nr. 3, d) § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder e) § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 18. Aufgabe nach a) § 1 Abs. 1 Nr. 1, b) § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder c) § 1 Abs. 3 des MAD-Gesetzes, 19. Aufgabe nach a) § 2 Abs. 1 Nr. 1, b) § 2 Abs. 1 Nr. 2, c) § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder d) § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes, 20. Visaverfahren, | |
(Text alte Fassung) 21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, | (Text neue Fassung) 21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes, |
22. Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung, 24. Datenpflege. (4) Von den in § 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen sind beim Datenabruf im automatisierten Verfahren nur folgende Aufgabenbezeichnungen zu verwenden: 1. Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 3. Beobachtung terroristischer Bestrebungen, 4. Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MAD-Gesetzes. (5) Für die Angabe des Verwendungszwecks nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. (6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen. | |
Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger | |
(zu übermittelnde Daten siehe BGBl. I 2007, S. 2012 - 2047) |
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