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Zitierungen von § 6 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuProdErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a ZuProdErstV Zulassung der Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen
... Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt, das den Hersteller zugelassen hat. (3) § 6 Abs. 2 bis 7 gilt ...
§ 7 ZuProdErstV Abgabe von Zwischenerzeugnissen
... mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestätigen; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb ...
§ 10a ZuProdErstV Besondere Bestimmungen für veretherte oder veresterte Stärken
... der aus veretherten und veresterten Stärken hergestellten Erzeugnisse. (3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit der Maßgabe, daß ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6356/v88210.htm