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§ 1 - Glasapparatebauermeisterverordnung (GlAppMstrV)

V. v. 11.01.1990 BGBl. I S. 104; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 7110-3-97 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Instrumenten, Meßgeräten und Apparaturen aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen,

2.
Wartung und Instandsetzung der in Nummer 1 genannten Instrumente, Meßgeräte und Apparaturen,

3.
Herstellung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas.

(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte,

2.
Kenntnisse über die Herstellung von Glas,

3.
Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten und Verwendung von Gläsern und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,

4.
Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,

5.
Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,

6.
Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen,

7.
Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,

8.
Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Absperrhähne und -ventile,

9.
Kenntnisse über das Justieren, Graduieren, Kalibrieren, Wachsen sowie Ätzen,

10.
Kenntnisse über Vakuumtechnik,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

13.
Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

14.
Kenntnisse über Energieeinsparung,

15.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

16.
manuelles und maschinelles Heißverformen des Glases, insbesondere durch Biegen, Einblasen, Erweitern, Verbinden und Einschmelzen,

17.
Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannungen in Gläsern,

18.
Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch Schleifen, Bohren, Trennen, Verspiegeln und Einfärben,

19.
Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken,

20.
Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas,

21.
Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.

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