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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
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§ 1a - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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§ 1a Gebühr in besonderen Fällen
Gebühren werden auch für Nutzleistungen erhoben, die begonnen, aber nicht zu Ende geführt worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.
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