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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
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§ 4 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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§ 4 Sonderaufwendungen



Erfordert die Nutzleistung außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche Kosten, so sind diese Sonderaufwendungen entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.



 

Zitierungen von § 4 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BAMKostV Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
... erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben ...
§ 7 BAMKostV Ermäßigung der Gebühr
... der Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen ...