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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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§ 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.
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Zitierungen von § 5 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAMKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BAMKostV Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
... erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben ...
§ 7 BAMKostV Ermäßigung der Gebühr
... Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6372/a88321.htm